Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen § 3

Kurztitel

Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 107/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 432/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

02.12.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Beachte

Ist erstmals auf Kapitalertragsteueranmeldungen anzuwenden, die Ausschüttungen betreffen, die im Kalenderjahr 2019 zugeflossen sind. Eine Berücksichtigung erfolgt für Beitragszeiträume ab 1. Jänner 2019 (vgl. § 7 Abs. 2).

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat gemäß Paragraph 229 a, Absatz 2, GSVG – zur Einbeziehung der nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Pflichtversicherten und zur Bemessung der Beiträge – unaufgefordert die in Paragraph 229 a, Absatz eins, GSVG angeführten Daten von Personen, die mit Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb zur Einkommensteuer veranlagt sind, der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zu übermitteln. Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb sind auch für die Kalenderjahre 1995, 1996 und 1997 zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Für die in Absatz eins, genannten Personen sind zusätzlich die Daten aus einer Kapitalertragsteueranmeldung (Paragraph 96, Absatz 3, EStG 1988) insoweit elektronisch zur Verfügung zu stellen, als sie sich auf Ausschüttungen an Empfänger beziehen, die in dieser als GSVG- oder FSVG-pflichtige Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung genannt sind.

Im RIS seit

02.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2026

Gesetzesnummer

10009107

Dokumentnummer

NOR40248610

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/107/P3/NOR40248610

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