Bundesrecht konsolidiert

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Pflanzgutverordnung § 9

Kurztitel

Pflanzgutverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 425/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 91/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

05.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Anerkennung von Pflanzgut

Paragraph 9,

Ein Antrag auf Anerkennung von Pflanzgut ist so fristgerecht vor dem Zeitpunkt, in dem das anzuerkennende Pflanzgut durch den Versorger in Verkehr gebracht werden soll, beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen, dass eine Vegetationsprüfung und gegebenenfalls eine Prüfung des Bodens durchgeführt werden kann.

Im RIS seit

08.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018

Gesetzesnummer

10011025

Dokumentnummer

NOR40201565

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