Bundesrecht konsolidiert

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Pflanzgutverordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzgutverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 425/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

31.12.1997

Außerkrafttretensdatum

04.05.2018

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Anerkennung von Pflanzgut von Obstarten

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Anerkennung von Pflanzgut von Obstarten hat sich auf die in den Absatz 2 bis 5 genannten Merkmale zu erstrecken.
  2. Absatz 2,Virusfreies Pflanzgut („vf“) bzw. virusgetestetes Pflanzgut („vt“) hat
    1. Ziffer eins
      auf Grund einer wissenschaftlichen Prüfung frei zu sein von Viren und virusähnlichen Organismen, die gemäß den jeweils anwendbaren EPPO-Schemata zur Zertifizierung von Obstpflanzgut als „vf“ bzw. „vt“ angeführt sind,
    2. Ziffer 2
      sich in der Vegetationsprüfung als frei von Symptomen von Viren oder virusähnlichen Schaderregern zu erweisen und
    3. Ziffer 3
      unter Bedingungen, die die Infektionsfreiheit sicherstellen, erhalten worden zu sein.
  3. Absatz 3,Als „virusfrei“ bzw. „virusgetestet“ gilt ferner Pflanzgut, das vegetativ unmittelbar von solchem Pflanzgut in einer spezifischen Anzahl von Stufen gewonnen wurde, das sich in der Vegetationsprüfung als frei von Symptomen von Viren oder virusähnlichen Schaderregern erwiesen hat und das unter Bedingungen, die die Infektionsfreiheit sicherstellen, erzeugt und erhalten wurde.
  4. Absatz 4,Über die in den Absatz 2 und 3 genannten Anforderungen hinaus haben Vorstufenmaterial, Basismaterial und Zertifiziertes Material die jeweils für das betreffende Material festgelegten Anforderungen gemäß den jeweils anwendbaren EPPO-Schemata zur Zertifizierung von Obstpflanzgut zu erfüllen.
  5. Absatz 5,Die Anforderungen an die anzuwendenden Vermehrungs- und Erhaltungssysteme sowie die Mindestanforderungen für die Durchführung der Untersuchungen haben sich nach den jeweils anwendbaren EPPO-Schemata für die Zertifizierung von Obstpflanzgut zu richten.
  6. Absatz 6,Verfügen das Pflanzgut und seine Unterlagen, einschließlich gattungs- oder artfremder Unterlagen oder sonstiger Pflanzenteile, über unterschiedliche Merkmale gemäß den Absatz 2 bis 5, so hat sich die Einstufung nach dem jeweils niedrigeren Merkmal zu richten.
  7. Absatz 7,In die in den Absatz 2, 4 und 5 genannten EPPO-Zertifizierungsschemata kann jeder beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft während der Amtsstunden Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.

Schlagworte

Vermehrungssystem

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018

Gesetzesnummer

10011025

Dokumentnummer

NOR12140562

Alte Dokumentnummer

N8199711031U

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