(6)Absatz 6,Verfügen das Pflanzgut und seine Unterlagen, einschließlich gattungs- oder artfremder Unterlagen oder sonstiger Pflanzenteile, über unterschiedliche Merkmale gemäß den Abs. 2 bis 5, so hat sich die Einstufung nach dem jeweils niedrigeren Merkmal zu richten.Verfügen das Pflanzgut und seine Unterlagen, einschließlich gattungs- oder artfremder Unterlagen oder sonstiger Pflanzenteile, über unterschiedliche Merkmale gemäß den Absatz 2 bis 5, so hat sich die Einstufung nach dem jeweils niedrigeren Merkmal zu richten.