Kurztitel

Pflanzgutverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

05.05.2018

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Anerkennung von Pflanzgut

Paragraph 9,

Ein Antrag auf Anerkennung von Pflanzgut ist so fristgerecht vor dem Zeitpunkt, in dem das anzuerkennende Pflanzgut durch den Versorger in Verkehr gebracht werden soll, beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen, dass eine Vegetationsprüfung und gegebenenfalls eine Prüfung des Bodens durchgeführt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018

Gesetzesnummer

10011025

Dokumentnummer

NOR40201565