Pflanzgutverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2018,
römisch fünf
Paragraph 9
05.05.2018
80/04 Wettbewerbsrecht
Ein Antrag auf Anerkennung von Pflanzgut ist so fristgerecht vor dem Zeitpunkt, in dem das anzuerkennende Pflanzgut durch den Versorger in Verkehr gebracht werden soll, beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen, dass eine Vegetationsprüfung und gegebenenfalls eine Prüfung des Bodens durchgeführt werden kann.
08.05.2018
10011025
NOR40201565