Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Namensänderungsverordnung 1997 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Namensänderungsverordnung 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 387/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 287/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013

Abkürzung

NÄV

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Mitteilungen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Jede Änderung des Familien- oder Nachnamens oder Vornamens einer Person auf Grund einer Bewilligung ist jedenfalls unter Verwendung der Anlage mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      der Personenstandsbehörde (Altmatrikenführer), in deren (dessen) Geburtenbuch die Geburt beurkundet ist. Nicht mitzuteilen sind die Bewilligung eines Familiennamens gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, NÄG und die Bewilligung eines Nachnamens gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, NÄG;
    2. Ziffer 2
      der Personenstandsbehörde, (Altmatrikenführer), in deren (dessen) Ehebuch die Eheschließung beurkundet ist;
    3. Ziffer 2 a
      der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Partnerschaftsbuch die Begründung der eingetragenen Partnerschaft beurkundet ist;
    4. Ziffer 3
      der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle;
    5. Ziffer 4
      der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes;
    6. Ziffer 5
      der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion, wenn die Änderung eine Person betrifft, die das 14. Lebensjahr vollendet hat;
    7. Ziffer 6
      dem für den Hauptwohnsitz zuständigen Militärkommando, wenn die Änderung einen österreichischen Staatsbürger betrifft, der das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, noch nicht abgelaufen ist;
    8. Ziffer 7
      dem Gericht, wenn die Änderung eine unter Pflegschaft (Sachwalterschaft) stehende Person betrifft;
    9. Ziffer 8
      der österreichischen Notariatskammer;
    10. Ziffer 9
      dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
  2. Absatz 2,Mitteilungen nach Absatz eins, haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Familien- oder Nachnamen und die Vornamen vor und nach der Namensänderung;
    2. Ziffer 2
      die Wohnanschrift;
    3. Ziffer 3
      das Datum, den Ort und die Eintragung der Geburt, gegebenenfalls auch der Eheschließung oder der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
    4. Ziffer 4
      die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings), den Nachweis und die Evidenzgemeinde;
    5. Ziffer 5
      die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, den Tag und die Geschäftszahl sowie den Tag der Wirksamkeit der Entscheidung.
  3. Absatz 3,Wird einem Kind der geänderte Familien- oder Nachname der Eltern oder eines Elternteiles bewilligt, so hat die Mitteilung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, einen Hinweis auf den Vorgang zu enthalten, der die Änderung des Familien- oder Nachnamens der Eltern oder eines Elternteils bewirkt hat.
  4. Absatz 4,Bei Änderungen des Familiennamens in einen Doppelnamen haben Mitteilungen nach Absatz eins, Ziffer 2, die Angabe zu enthalten, welcher Bestandteil des Familiennamens gemeinsamer Familienname (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, NÄG) ist.
  5. Absatz 5,Übermittlungen nach Absatz eins, können im Wege des automationsunterstützten Datenverkehrs erfolgen.

Im RIS seit

07.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2013

Gesetzesnummer

10006006

Dokumentnummer

NOR40142155

Navigation im Suchergebnis