(4)Absatz 4,Bei Änderungen des Familiennamens in einen Doppelnamen haben Mitteilungen nach Abs. 1 Z 2 die Angabe zu enthalten, welcher Bestandteil des Familiennamens gemeinsamer Familienname (§ 3 Abs. 2 Z 1 lit. b NÄG) ist.Bei Änderungen des Familiennamens in einen Doppelnamen haben Mitteilungen nach Absatz eins, Ziffer 2, die Angabe zu enthalten, welcher Bestandteil des Familiennamens gemeinsamer Familienname (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, NÄG) ist.