Absatz eins,Jede Änderung des Familien- oder Nachnamens oder Vornamens einer Person auf Grund einer Bewilligung ist jedenfalls unter Verwendung der Anlage mitzuteilen:
- Ziffer einsder Personenstandsbehörde (Altmatrikenführer), in deren (dessen) Geburtenbuch die Geburt beurkundet ist. Nicht mitzuteilen sind die Bewilligung eines Familiennamens gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, NÄG und die Bewilligung eines Nachnamens gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, NÄG;
- Ziffer 2der Personenstandsbehörde, (Altmatrikenführer), in deren (dessen) Ehebuch die Eheschließung beurkundet ist;
- Ziffer 2 ader Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Partnerschaftsbuch die Begründung der eingetragenen Partnerschaft beurkundet ist;
- Ziffer 3der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle;
- Ziffer 4der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes;
- Ziffer 5der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion, wenn die Änderung eine Person betrifft, die das 14. Lebensjahr vollendet hat;
- Ziffer 6dem für den Hauptwohnsitz zuständigen Militärkommando, wenn die Änderung einen österreichischen Staatsbürger betrifft, der das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, noch nicht abgelaufen ist;
- Ziffer 7dem Gericht, wenn die Änderung eine unter Pflegschaft (Sachwalterschaft) stehende Person betrifft;
- Ziffer 8der österreichischen Notariatskammer;
- Ziffer 9dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.