Bundesrecht konsolidiert

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Namensänderungsverordnung 1997 § 3

Kurztitel

Namensänderungsverordnung 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 387/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 87/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÄV

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Mitteilungen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Ist der Antragsteller im Inland geboren, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Personenstandsbehörde am Ort der Eintragung der Geburt über die Namensänderung zu verständigen.
  2. Absatz 2,Ist die Geburt eines Antragstellers weder in einem inländischen Geburtenbuch noch im ZPR eingetragen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei Bestehen einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft jene Personenstandsbehörde zu verständigen, die die Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft eingetragen hat.
  3. Absatz 3,Jede Änderung des Familiennamens oder Vornamens einer Person auf Grund einer Bewilligung ist jedenfalls mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      dem Altmatrikenführer, in dessen Geburtenbuch die Geburt beurkundet ist. Nicht mitzuteilen ist die Bewilligung eines Familiennamens gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, NÄG;
    2. Ziffer 2
      dem Altmatrikenführer, in dessen Ehebuch die Eheschließung beurkundet ist.
  4. Absatz 4,Mitteilungen nach Absatz eins, haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Familiennamen und die Vornamen vor und nach der Namensänderung;
    2. Ziffer 2
      die Wohnanschrift;
    3. Ziffer 3
      das Datum, den Ort und die Eintragung der Geburt, gegebenenfalls auch der Eheschließung oder der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
    4. Ziffer 4
      die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings), den Nachweis und die Evidenzgemeinde;
    5. Ziffer 5
      die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, den Tag und die Geschäftszahl sowie den Tag der Wirksamkeit der Entscheidung.

Schlagworte

Familienname

Im RIS seit

04.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017

Gesetzesnummer

10006006

Dokumentnummer

NOR40191891

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