Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Namensänderungsverordnung 1997 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Namensänderungsverordnung 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 387/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 87/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Außerkrafttretensdatum

16.08.2018

Abkürzung

NÄV

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Antrag auf Namensänderung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Antrag auf Änderung des Familien- oder Vornamens hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Familiennamen, die Vornamen, die Wohnanschrift, das Datum und den Ort der Geburt sowie die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) des Antragstellers;
    2. Ziffer 2
      die Gründe, aus denen die Änderung des Familien- oder Vornamens beantragt wird, es sei denn, für die Änderung wäre Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NÄG maßgeblich;
    3. Ziffer 3
      den Familiennamen und die Vornamen, deren Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls auch die Vornamen, die entfallen sollen oder deren Reihenfolge geändert werden soll;
    4. Ziffer 4
      die Unterschrift des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters, insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
  2. Absatz 2,Soweit der Antragsteller dazu in der Lage ist, soll der Antrag auch die Familiennamen, die Vornamen und die Wohnanschrift von Parteien im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NÄG enthalten.

Im RIS seit

04.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018

Gesetzesnummer

10006006

Dokumentnummer

NOR40191890

Navigation im Suchergebnis