(2)Absatz 2,Soweit der Antragsteller dazu in der Lage ist, soll der Antrag auch die Familien- oder Nachnamen, die Vornamen und die Wohnanschrift von Parteien im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 NÄG enthalten.Soweit der Antragsteller dazu in der Lage ist, soll der Antrag auch die Familien- oder Nachnamen, die Vornamen und die Wohnanschrift von Parteien im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NÄG enthalten.