Bundesrecht konsolidiert

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Namensänderungsverordnung 1997 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Namensänderungsverordnung 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 387/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 2/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

02.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017

Abkürzung

NÄV

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Antrag auf Namensänderung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Antrag auf Änderung des Familien- oder Nachnamens oder auf Änderung des Vornamens hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Familien- oder Nachnamen, die Vornamen, die Wohnanschrift, das Datum und den Ort der Geburt sowie die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) des Antragstellers;
    2. Ziffer 2
      die Gründe, aus denen die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens beantragt wird, es sei denn für die Änderung wäre Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NÄG maßgeblich;
    3. Ziffer 3
      den Familien- oder Nachnamen und die Vornamen, deren Bewilligung beantragt wird, gegebenfalls auch die Vornamen, die entfallen sollen oder deren Reihenfolge geändert werden soll;
    4. Ziffer 4
      die Unterschrift des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters, insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
  2. Absatz 2,Soweit der Antragsteller dazu in der Lage ist, soll der Antrag auch die Familien- oder Nachnamen, die Vornamen und die Wohnanschrift von Parteien im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NÄG enthalten.

Im RIS seit

26.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10006006

Dokumentnummer

NOR40114923

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