Bundesrecht konsolidiert

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Namensänderungsverordnung 1997 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Namensänderungsverordnung 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 387/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

01.01.2010

Abkürzung

NÄV

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Antrag auf Namensänderung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Antrag auf Änderung des Familiennamens oder auf Änderung des Vornamens hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Familiennamen, die Vornamen, die Wohnanschrift, das Datum und den Ort der Geburt sowie die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) des Antragstellers;
    2. Ziffer 2
      die Gründe, aus denen die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens beantragt wird, es sei denn für die Änderung wäre Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NÄG maßgeblich;
    3. Ziffer 3
      den Familiennamen und die Vornamen, deren Bewilligung beantragt wird, gegebenfalls auch die Vornamen, die entfallen sollen oder deren Reihenfolge geändert werden soll;
    4. Ziffer 4
      die Unterschrift des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters, insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
  2. Absatz 2,Soweit der Antragsteller dazu in der Lage ist, soll der Antrag auch die Familiennamen, die Vornamen und die Wohnanschrift von Parteien im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NÄG enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2010

Gesetzesnummer

10006006

Dokumentnummer

NOR12065939

Alte Dokumentnummer

N4199711681I

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