Bundesrecht konsolidiert

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Psychotropenverordnung § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychotropenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 375/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 481/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

20.12.2008

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012

Abkürzung

PV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Behandlung, Verschreibung und Abgabe

Paragraph 10,
  1. Absatz einsArzneimittel, die psychotrope Stoffe enthalten, dürfen nur nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der medizinischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Wissenschaft verschrieben, abgegeben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung am oder im menschlichen oder tierischen Körper unmittelbar zur Anwendung gebracht werden.
  2. Absatz 2Der Arzt oder Zahnarzt darf pro Verschreibung höchstens den sich aus der Fachinformation ergebenden Bedarf für zwei Monate, den der Patient hinsichtlich eines Arzneimittels, das einen psychotropen Stoffe enthält, hat, in der hiefür in Betracht kommenden Packungsgröße verschreiben. Erweisen sich diese Mengen für einen Patienten als unzureichend, so ist die Verschreibung vom Arzt oder Zahnarzt durch den Vermerk „necesse est“ zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2012

Gesetzesnummer

10011054

Dokumentnummer

NOR40103174

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