Bundesrecht konsolidiert

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Psychotropenverordnung § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychotropenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 375/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

19.12.2008

Abkürzung

PV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ärztliche Behandlung, Verschreibung und Abgabe

Paragraph 10, (1) Arzneimittel, die psychotrope Stoffe enthalten, dürfen nur nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der medizinischen oder veterinärmedizinischen Wissenschaft verschrieben, abgegeben oder im Rahmen einer ärztlichen oder tierärztlichen Behandlung am oder im menschlichen oder tierischen Körper unmittelbar zur Anwendung gebracht werden.

  1. Absatz 2Der Arzt darf pro Verschreibung höchstens den sich aus der Fachinformation ergebenden Bedarf für zwei Monate, den der Patient hinsichtlich eines Arzneimittels, das einen psychotropen Stoff enthält, hat, in der hiefür in Betracht kommenden Packungsgröße verschreiben. Erweisen sich diese Mengen für einen Patienten als unzureichend, so ist die Verschreibung vom Arzt durch den Vermerk „necesse est'' zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2009

Gesetzesnummer

10011054

Dokumentnummer

NOR12141466

Alte Dokumentnummer

N8199749987L

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