Kurztitel

Psychotropenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

20.12.2008

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012

Text

Behandlung, Verschreibung und Abgabe

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Arzneimittel, die psychotrope Stoffe enthalten, dürfen nur nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der medizinischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Wissenschaft verschrieben, abgegeben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung am oder im menschlichen oder tierischen Körper unmittelbar zur Anwendung gebracht werden.
  2. Absatz 2,Der Arzt oder Zahnarzt darf pro Verschreibung höchstens den sich aus der Fachinformation ergebenden Bedarf für zwei Monate, den der Patient hinsichtlich eines Arzneimittels, das einen psychotropen Stoffe enthält, hat, in der hiefür in Betracht kommenden Packungsgröße verschreiben. Erweisen sich diese Mengen für einen Patienten als unzureichend, so ist die Verschreibung vom Arzt oder Zahnarzt durch den Vermerk „necesse est“ zu kennzeichnen.