Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.09.2016
Außerkrafttretensdatum
31.08.2076
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Auflassung einer Schule
§ 4.Paragraph 4,
Soweit eine im § 1 genannte Schule aufgelassen wird, sind die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigten Aufzeichnungen bzw. Protokolle vom Bundesministerium für Bildung zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen. Soweit eine im Paragraph eins, genannte Schule aufgelassen wird, sind die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigten Aufzeichnungen bzw. Protokolle vom Bundesministerium für Bildung zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen.
Im RIS seit
06.12.2017
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017
Gesetzesnummer
10010028
Dokumentnummer
NOR40199374