Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
19.11.1997
Außerkrafttretensdatum
31.08.2016
Index
70/06 Schulunterricht
Text
§ 4.Paragraph 4,
Soweit eine im § 1 genannte Schule aufgelassen wird, sind die Aufzeichnungen bzw. Protokolle vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen. Soweit eine im Paragraph eins, genannte Schule aufgelassen wird, sind die Aufzeichnungen bzw. Protokolle vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017
Gesetzesnummer
10010028
Dokumentnummer
NOR12126637
Alte Dokumentnummer
N7199710801U