Bundesrecht konsolidiert

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Aufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 334/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

19.11.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph 4,

Soweit eine im Paragraph eins, genannte Schule aufgelassen wird, sind die Aufzeichnungen bzw. Protokolle vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Gesetzesnummer

10010028

Dokumentnummer

NOR12126637

Alte Dokumentnummer

N7199710801U

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