Aufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2017,
V
Paragraph 4,
01.09.2016
31.08.2076
70/06 Schulunterricht
Soweit eine im Paragraph eins, genannte Schule aufgelassen wird, sind die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigten Aufzeichnungen bzw. Protokolle vom Bundesministerium für Bildung zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen.
06.12.2017
10010028
NOR40199374