Aufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 1997,
römisch fünf
Paragraph 4
19.11.1997
31.08.2016
70/06 Schulunterricht
Soweit eine im Paragraph eins, genannte Schule aufgelassen wird, sind die Aufzeichnungen bzw. Protokolle vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen.
06.12.2017
10010028
NOR12126637
N7199710801U