Prüfungsprotokolle über abschließende Prüfungen sowie über Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, gemäß § 37 Abs. 5 SchUG-BKV mindestens 60 Jahre nach Ablegung der Prüfung undPrüfungsprotokolle über abschließende Prüfungen sowie über Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, gemäß Paragraph 37, Absatz 5, SchUG-BKV mindestens 60 Jahre nach Ablegung der Prüfung und