Kurztitel

Aufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

31.08.2076

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Aufbewahrungsfristen

Paragraph 2,

Es sind folgende Protokolle und Aufzeichnungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigt wurden, an den im Paragraph eins, genannten Schulen aufzubewahren:

  1. Ziffer eins
    Aufzeichnungen über Kolloquien gemäß Paragraph 23, Absatz 9, SchUG-BKV mindestens drei Jahre nach Ablegung des Kolloquiums,
  2. Ziffer 2
    Prüfungsprotokolle über abschließende Prüfungen sowie über Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, gemäß Paragraph 37, Absatz 5, SchUG-BKV mindestens 60 Jahre nach Ablegung der Prüfung und
  3. Ziffer 3
    Aufzeichnungen über die Studierendenevidenz mindestens 60 Jahre nach der letzten Eintragung.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Gesetzesnummer

10010028

Dokumentnummer

NOR40199372