Kurztitel

Aufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

31.08.2076

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Aufbewahrungsfristen

Paragraph 2,

Es sind folgende Protokolle und Aufzeichnungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigt wurden, an den im Paragraph eins, genannten Schulen aufzubewahren:

  1. Ziffer eins
    Aufzeichnungen über Kolloquien gemäß Paragraph 23, Absatz 9, SchUG-BKV mindestens drei Jahre nach Ablegung des Kolloquiums,
  2. Ziffer 2
    Prüfungsprotokolle über abschließende Prüfungen sowie über Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, gemäß Paragraph 37, Absatz 5, SchUG-BKV mindestens 60 Jahre nach Ablegung der Prüfung und
  3. Ziffer 3
    Aufzeichnungen über die Studierendenevidenz mindestens 60 Jahre nach der letzten Eintragung.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Gesetzesnummer

10010028

Dokumentnummer

NOR40199372