Prüfungsprotokolle über abschließende Prüfungen sowie über Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, gemäß § 37 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige mindestens 60 Jahre nach Ablegung der Prüfung undPrüfungsprotokolle über abschließende Prüfungen sowie über Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, gemäß Paragraph 37, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige mindestens 60 Jahre nach Ablegung der Prüfung und