Bundesrecht konsolidiert

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Aufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 334/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

19.11.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph 2,

An den im Paragraph eins, genannten Schulen sind aufzubewahren:

  1. Ziffer eins
    Aufzeichnungen über Kolloquien gemäß Paragraph 23, Absatz 9, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige mindestens drei Jahre nach Ablegung des Kolloquiums,
  2. Ziffer 2
    Prüfungsprotokolle über abschließende Prüfungen sowie über Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, gemäß Paragraph 37, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige mindestens 60 Jahre nach Ablegung der Prüfung und
  3. Ziffer 3
    Aufzeichnungen über die Studierendenevidenz mindestens 60 Jahre nach der letzten Eintragung.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Gesetzesnummer

10010028

Dokumentnummer

NOR12126635

Alte Dokumentnummer

N7199710799U

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