Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 322/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 16/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

12.01.2002

Außerkrafttretensdatum

15.02.2006

Abkürzung

FSG-GV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Gebühren für ärztliche Gutachten und Kosten einer

verkehrspsychologischen Untersuchung

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Für ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, FSG sind vom zu Untersuchenden dem sachverständigen Arzt zu zahlen:

  1. von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der

     Gruppe 1 ..........................................  29 Euro

  2. von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung

     der Gruppe 2 ......................................  39,90 Euro,

     wobei in diesem Betrag die Untersuchung für die

     Gruppe 1 enthalten ist

  3. für Wiederholungsuntersuchungen ...................  25,40 Euro

Wird eine Person gemäß § 22 Abs. 4 dem Amtsarzt zugewiesen, so

gebühren dem sachverständigen Arzt nur 50 vH des oben angeführten

Honorars.

  (2) Für ein amtsärztliches Gutachten auf Grund besonderer

fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen,

ärztlicher Nachuntersuchungen auf Grund einer Befristung oder eines

Entzuges der Lenkberechtigung sind vom zu Untersuchenden vor der

Zuweisung zum Amtsarzt an die Behörde folgende Beträge als Vergütung

für das amtsärztliche Gutachten zu entrichten:

  1. ohne Beobachtungsfahrt ............................  47,20 Euro

  2. mit Beobachtungsfahrt mit einem

     Ausgleichkraftfahrzeug gemäß § 2 Z 24 KFG 1967 ....  47,20 Euro

  3. mit sonstiger Beobachtungsfahrt zusätzlich ........  18 Euro,

wobei 75 vH der Vergütung nach Z 1 oder 2 der Gebietskörperschaft

gebührt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, bei der der

Amtsarzt tätig ist, die restlichen 25 vH gebühren dem Amtsarzt. Die

Vergütung nach Z 3 gebührt anteilig den Sachverständigen, die die

Beobachtungsfahrt durchführen. Wurde die zu untersuchende Person

gemäß § 22 Abs. 4 von einem sachverständigen Arzt dem Amtsarzt

zugewiesen, so sind von den in Z 1 und 2 genannten Tarifen jeweils

14 Euro abzuziehen.

  (3) Für eine verkehrspsychologische Untersuchung sind vom zu

Untersuchenden zu zahlen:

  1. Screening gemäß § 18 Abs. 4 ....................... 130 Euro

  2. kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ........... 181 Euro

  3. volle verkehrspsychologische Untersuchung ......... 363 Euro

  4. verkehrspsychologische Untersuchung gemäß § 18

     Abs. 4a ........................................... 181 Euro

  1. Absatz 4,Für die Bestellung als sachverständiger Arzt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 145 Euro zu entrichten. Für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 363 Euro zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012726

Dokumentnummer

NOR40026975

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