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Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 322/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 280/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015

Abkürzung

FSG-GV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Gebühren für ärztliche Gutachten und Kosten einer

verkehrspsychologischen Untersuchung

Paragraph 23,
  1. Absatz einsFür ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, FSG sind vom zu Untersuchenden dem sachverständigen Arzt zu zahlen:
    1. Ziffer eins
      von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe 1
      35 Euro,
       
    2. Ziffer 2
      von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe 2
      50 Euro,
       
      wobei in diesem Betrag die Untersuchung für die Gruppe 1 enthalten ist
    3. Ziffer 3
      für Wiederholungsuntersuchungen
      30 Euro.
       
    Wird eine Person gemäß Paragraph 22, Absatz 4, dem Amtsarzt zugewiesen, so gebühren dem sachverständigen Arzt nur 50 vH des oben angeführten Honorars.
  2. Absatz 2Für ein amtsärztliches Gutachten auf Grund besonderer fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen, ärztlicher Nachuntersuchungen auf Grund einer Befristung oder eines Entzuges der Lenkberechtigung sind vom zu Untersuchenden vor der Zuweisung zum Amtsarzt an die Behörde folgende Beträge zu entrichten:
    1. Ziffer eins
      für das amtsärztliche Gutachten
      47,20 Euro
       
    2. Ziffer 2
      mit Beobachtungsfahrt zusätzlich
      18 Euro.
       
    75vH der Vergütung nach Ziffer eins, gebührt der Gebietskörperschaft, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, bei der der Amtsarzt tätig ist, die restlichen 25vH gebühren dem Amtsarzt. Die Vergütung nach Ziffer 2, gebührt den Sachverständigen, die die Beobachtungsfahrt durchführen. Wurde die zu untersuchende Person gemäß Paragraph 22, Absatz 4, von einem sachverständigen Arzt dem Amtsarzt zugewiesen, so sind von dem in Ziffer eins, genannten Betrag 17 Euro abzuziehen.
  3. Absatz 3Für eine verkehrspsychologische Untersuchung sind vom zu Untersuchenden zu zahlen:
    1. Ziffer eins
      Screening gemäß Paragraph 18, Absatz 4,
      130 Euro
       
    2. Ziffer 2
      kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit
      181 Euro
       
    3. Ziffer 3
      volle verkehrspsychologische Untersuchung
      363 Euro
       
    4. Ziffer 4
      verkehrspsychologische Untersuchung gemäß Paragraph 18, Absatz 4 a,
      181 Euro
       
  4. Absatz 4Für die Bestellung als sachverständiger Arzt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 145 Euro zu entrichten. Für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 363 Euro zu entrichten.

Im RIS seit

25.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2015

Gesetzesnummer

10012726

Dokumentnummer

NOR40131382

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