Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2002,
Paragraph 23
12.01.2002
15.02.2006
1. von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der
Gruppe 1 .......................................... 29 Euro
2. von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung
der Gruppe 2 ...................................... 39,90 Euro,
wobei in diesem Betrag die Untersuchung für die
Gruppe 1 enthalten ist
3. für Wiederholungsuntersuchungen ................... 25,40 Euro
Wird eine Person gemäß § 22 Abs. 4 dem Amtsarzt zugewiesen, so
gebühren dem sachverständigen Arzt nur 50 vH des oben angeführten
Honorars.
(2) Für ein amtsärztliches Gutachten auf Grund besonderer
fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen,
ärztlicher Nachuntersuchungen auf Grund einer Befristung oder eines
Entzuges der Lenkberechtigung sind vom zu Untersuchenden vor der
Zuweisung zum Amtsarzt an die Behörde folgende Beträge als Vergütung
für das amtsärztliche Gutachten zu entrichten:
1. ohne Beobachtungsfahrt ............................ 47,20 Euro
2. mit Beobachtungsfahrt mit einem
Ausgleichkraftfahrzeug gemäß § 2 Z 24 KFG 1967 .... 47,20 Euro
3. mit sonstiger Beobachtungsfahrt zusätzlich ........ 18 Euro,
wobei 75 vH der Vergütung nach Z 1 oder 2 der Gebietskörperschaft
gebührt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, bei der der
Amtsarzt tätig ist, die restlichen 25 vH gebühren dem Amtsarzt. Die
Vergütung nach Z 3 gebührt anteilig den Sachverständigen, die die
Beobachtungsfahrt durchführen. Wurde die zu untersuchende Person
gemäß § 22 Abs. 4 von einem sachverständigen Arzt dem Amtsarzt
zugewiesen, so sind von den in Z 1 und 2 genannten Tarifen jeweils
14 Euro abzuziehen.
(3) Für eine verkehrspsychologische Untersuchung sind vom zu
Untersuchenden zu zahlen:
1. Screening gemäß § 18 Abs. 4 ....................... 130 Euro
2. kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ........... 181 Euro
3. volle verkehrspsychologische Untersuchung ......... 363 Euro
4. verkehrspsychologische Untersuchung gemäß § 18
Abs. 4a ........................................... 181 Euro