Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 322/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 427/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

20.11.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Abkürzung

FSG-GV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Zuckerkrankheit

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Zuckerkranken darf eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden.
  2. Absatz 2,Zuckerkranken, die mit Insulin behandelt werden müssen, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 nur in außergewöhnlichen, durch die Stellungnahme eines zuständigen Facharztes begründeten Fällen und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012726

Dokumentnummer

NOR40037065

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