Kurztitel

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

20.11.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Text

Zuckerkrankheit

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Zuckerkranken darf eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden.
  2. Absatz 2,Zuckerkranken, die mit Insulin behandelt werden müssen, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 nur in außergewöhnlichen, durch die Stellungnahme eines zuständigen Facharztes begründeten Fällen und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden.