Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 322/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 280/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

28.02.2018

Abkürzung

FSG-GV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Zuckerkrankheit

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Zuckerkranken darf eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden, aus der insbesondere auch hervorgeht, dass der Zuckerkranke die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht und seinen Zustand angemessen beherrscht.
  2. Absatz 2,Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden.
  3. Absatz 3,Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 nur für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen und unter Einhaltung folgender Voraussetzungen erteilt oder belassen werden:
    1. Ziffer eins
      der Lenker gibt eine Erklärung ab, dass in den letzten 12 Monaten keine Hypoglykämie aufgetreten ist, die eine Hilfe durch eine andere Person erforderlich macht (schwere Hypoglykämie);
    2. Ziffer 2
      es besteht keine Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung;
    3. Ziffer 3
      der Lenker weist eine angemessene Überwachung der Krankheit durch regelmäßige Blutzuckertests nach, die mindestens zweimal täglich sowie zu jenen Zeiten vorgenommen werden, zu denen die Person üblicherweise Kraftfahrzeuge lenkt;
    4. Ziffer 4
      der Lenker zeigt, dass er die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht;
    5. Ziffer 5
      es liegen keine anderen Komplikationen der Zuckerkrankheit vor, die das Lenken von Fahrzeugen ausschließen.
  4. Absatz 4,Zuckerkranken, bei denen innerhalb von 12 Monaten zwei Mal eine Hypoglykämie aufgetreten ist, die eine Hilfe durch eine andere Person erforderlich macht (wiederholte schwere Hypoglykämie) sowie Zuckerkranken, die an Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung leiden, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen, Schulung, Therapieumstellung und Blutzuckerkontrollen die Vermeidung von Hypoglykämien erreicht wird.

Im RIS seit

25.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018

Gesetzesnummer

10012726

Dokumentnummer

NOR40131379

Navigation im Suchergebnis