Bundesrecht konsolidiert

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Fahrprüfungsverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 246/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

03.08.2000

Außerkrafttretensdatum

08.03.2004

Abkürzung

FSG-PV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Abhaltung der theoretischen Fahrprüfung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die computerunterstützte theoretische Prüfung ist in gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, ermächtigten Prüfungsstellen abzuhalten. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die amtlich zugelassenen elektronischen Datenträger für die Prüfung beizustellen.
  2. Absatz 2,Als Prüfungsstellen sind Fahrschulen zu ermächtigen, die über Räumlichkeiten verfügen, die
    1. Ziffer eins
      Computerplätze mit zumindest 15-Zoll-Bildschirmen für mindestens sechs Personen bieten,
    2. Ziffer 2
      einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten und
    3. Ziffer 3
      mit wenigstens einem Drucker ausgestattet sind, um die Prüfungsergebnisse auszudrucken.
  3. Absatz 3,Im Bereich des Bundeslandes Wien kann ohne Ermächtigung zusätzlich eine Prüfungsstelle mit höchstens 15 Computerplätzen von der Bundespolizeidirektion Wien eingerichtet werden.
  4. Absatz 4,Eine gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, FSG ermächtigte Prüfungsstelle ist verpflichtet, jeden von der Behörde zugewiesenen Prüfungskandidaten anzunehmen, unabhängig davon, in welcher Fahrschule dieser die Ausbildung absolviert hat. Diesem Kandidaten ist überdies rechtzeitig Gelegenheit zu geben, auf den Übungsgeräten der Fahrschule den Prüfungsablauf zu üben.
  5. Absatz 5,Für die theoretische Fahrprüfung hat der Landeshauptmann eine geeignete Aufsichtsperson aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft oder der Liste der bestellten Fahrprüfer zu bestellen oder durch die Behörde bestellen zu lassen. Die Aufsichtsperson hat bei jedem Kandidaten die Identität festzustellen, bevor das Prüfprogramm beginnt. Nach Beendigung der Prüfung hat die Aufsichtsperson die Prüfungsergebnisse der Kandidaten einzusammeln, die Prüfsummen darauf zu überprüfen, den Ergebnisausdruck zu unterschreiben und den Kandidaten das Ergebnis bekanntzugeben. Ist die Prüfsumme auf einem Ergebnisausdruck eines Kandidaten falsch, so ist diesem die Prüfung nicht anzurechnen. Die Prüfungsergebnisse und der dazugehörige Datenträger sind der Behörde zu übermitteln, die die Ergebnisse im Akt festzuhalten hat.
  6. Absatz 6,Die Behörde hat einer Person mit Verständnis- oder Leseschwierigkeiten auf deren Antrag die mündliche Ablegung der Prüfung zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch ein psychologisches Gutachten nachweist, daß er nicht lesen oder gelesene Texte nicht verstehen kann. Der Landeshauptmann hat hierbei einen Fahrprüfer beizustellen, der mit dem Kandidaten die für die Prüfung vorgegebenen Fragen am Bildschirm mündlich durchgeht und erforderlichenfalls die Eingaben für den Kandidaten vornimmt. Die Prüfungszeit ist für diese Form der Prüfung entsprechend zu verlängern. Der Kandidat hat die zusätzlichen Kosten dieses Fahrprüfers gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, zu ersetzen. Durch dieses Prüfungsgespräch dürfen andere Kandidaten nicht bei ihrer Prüfung gestört werden.
  7. Absatz 7,Personen, die auf Grund körperlicher Behinderungen den Computer nicht bedienen können, ist eine geeignete Person beizustellen, die die Antworten entsprechend der Anweisung des Kandidaten eingibt.
  8. Absatz 8,Bei gehörlosen oder stark schwerhörigen Personen ist die Prüfungszeit entsprechend zu verlängern.

Schlagworte

Verständnisschwierigkeit

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012725

Dokumentnummer

NOR40010432

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