Absatz eins,Die computerunterstützte theoretische Prüfung ist in gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, ermächtigten Prüfungsstellen abzuhalten. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die amtlich zugelassenen elektronischen Datenträger für die Prüfung beizustellen.