Bundesrecht konsolidiert

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Fahrprüfungsverordnung § 3

Kurztitel

Fahrprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 415/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG-PV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Abhaltung der theoretischen Fahrprüfung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die computerunterstützte theoretische Prüfung ist in gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, ermächtigten Prüfungsstellen abzuhalten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat einen zentralen Prüfungsserver zu betreiben, auf dem die Prüfungsfragen und Prüfmodule gespeichert sind und der über das Internet erreichbar ist.
  2. Absatz 2,Als Prüfungsstellen sind Fahrschulen zu ermächtigen, bei denen folgende Voraussetzungen vorhanden sind:
    1. Ziffer eins
      mindestens ein Prüfungsverwaltungscomputer mit gesichertem Internetzugang,
    2. Ziffer 2
      mindestens sechs Plätze mit geeigneten Geräten, um die automationsunterstützte theoretische Fahrprüfung mit der vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellten Prüfungssoftware ordnungsgemäß durchzuführen,
    3. Ziffer 3
      mindestens ein USB-Stick pro vorhandenem Prüfplatz mit einer Speicherkapazität von zumindest 32MB und
    4. Ziffer 4
      mindestens ein Drucker, um die Prüfungsergebnisse auszudrucken.
    Die in Ziffer 3, genannten USB-Sticks sind so zu verwahren, dass ein Zugriff durch nicht befugte Personen verhindert wird. Die Datenübertragung zwischen Fahrschulverwaltungscomputer und den einzelnen Prüfcomputern sollte nach Möglichkeit mittels eines fahrschulinternen Netzwerkes erfolgen. Die Räumlichkeiten in denen die theoretische Fahrprüfung abgehalten wird, müssen einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten.
  3. Absatz 3,Im Bereich des Bundeslandes Wien kann ohne Ermächtigung zusätzlich eine Prüfungsstelle mit höchstens 15 Computerplätzen von der Landespolizeidirektion Wien eingerichtet werden.
  4. Absatz 4,Eine gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, FSG ermächtigte Prüfungsstelle ist verpflichtet, jeden von der Behörde zugewiesenen Prüfungskandidaten anzunehmen, unabhängig davon, in welcher Fahrschule dieser die Ausbildung absolviert hat. Diesem Kandidaten ist überdies rechtzeitig Gelegenheit zu geben, auf den Übungsgeräten der Fahrschule den Prüfungsablauf zu üben.
  5. Absatz 5,Für die theoretische Fahrprüfung hat der Landeshauptmann eine geeignete Aufsichtsperson aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft oder der Liste der bestellten Fahrprüfer zu bestellen oder durch die Behörde bestellen zu lassen. Die Fahrschule hat bei der Behörde die Beistellung einer Aufsichtsperson anzufordern, wenn zumindest sechs Kandidaten für die theoretische Fahrprüfung vorhanden sind. Die Aufsichtsperson hat bei jedem Kandidaten die Identität festzustellen und die Namen mit den in der Kandidatenliste genannten Namen zu vergleichen. Das Starten der theoretischen Fahrprüfung durch die Aufsichtsperson hat mittels einer Karte mit Bürgerkartenfunktion zu erfolgen. Nach Beendigung der Prüfung hat die Aufsichtsperson die Prüfungsergebnisse der Kandidaten einzusammeln, die Prüfsummen darauf zu überprüfen, den Ergebnisausdruck zu unterschreiben und den Kandidaten das Ergebnis bekanntzugeben. Die Prüfungsergebnisse sind unverzüglich nach Beendigung der täglichen Aufsichtstätigkeit, spätestens aber am nächsten Arbeitstag in das Führerscheinregister einzutragen. Die Aufsichtsperson hat den Antrag und die dazugehörigen Beilagen von der Fahrschule zu übernehmen und an die das Verfahren führende Behörde zu übermitteln. Ist die Prüfsumme auf einem Ergebnisausdruck eines Kandidaten falsch, so ist diesem die Prüfung nicht anzurechnen. Die Prüfungsergebnisse und der dazugehörige Datenträger sind der Behörde zu übermitteln, die die Ergebnisse im Akt festzuhalten hat.
  6. Absatz 6,Die Behörde hat einer Person mit Verständnis- oder Leseschwierigkeiten auf deren Antrag die mündliche Ablegung der Prüfung zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch ein psychologisches Gutachten nachweist, daß er nicht lesen oder gelesene Texte nicht verstehen kann. Der Landeshauptmann hat hierbei einen Fahrprüfer beizustellen, der mit dem Kandidaten die für die Prüfung vorgegebenen Fragen am Bildschirm mündlich durchgeht und erforderlichenfalls die Eingaben für den Kandidaten vornimmt. Die Prüfungszeit ist für diese Form der Prüfung entsprechend zu verlängern. Der Kandidat hat die zusätzlichen Kosten dieses Fahrprüfers gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, zu ersetzen. Durch dieses Prüfungsgespräch dürfen andere Kandidaten nicht bei ihrer Prüfung gestört werden.
  7. Absatz 7,Personen, die auf Grund körperlicher Behinderungen den Computer nicht bedienen können, ist eine geeignete Person beizustellen, die die Antworten entsprechend der Anweisung des Kandidaten eingibt.
  8. Absatz 8,Bei gehörlosen oder stark schwerhörigen Personen ist die Prüfungszeit entsprechend zu verlängern.

Schlagworte

Verständnisschwierigkeit

Im RIS seit

02.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2020

Gesetzesnummer

10012725

Dokumentnummer

NOR40226744

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