Bundesrecht konsolidiert

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Zuordnung der Bezüge von Lehrbeauftragten § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zuordnung der Bezüge von Lehrbeauftragten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 287/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. März 2007, V 82/06-8, die Worte „Universität, Hochschulen,“ sowohl in der Stammfassung, BGBl. II Nr. 287/1997, als auch in der Fassung BGBl. II Nr. 278/2000 als gesetzwidrig aufgehoben (vgl. BGBl. II Nr. 102/2007).

Text

Paragraph eins,

Die Bezüge aus der Tätigkeit als Lehrbeauftragte(r) an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Pädagogischen Akademien oder ähnlichen Bildungseinrichtungen sind unabhängig vom zeitlichen Ausmaß des Lehrauftrages Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, EStG 1988.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

10005058

Dokumentnummer

NOR12055795

Alte Dokumentnummer

N3199710378U

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