Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zuordnung der Bezüge von Lehrbeauftragten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.10.1997
Außerkrafttretensdatum
31.08.2000
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. März 2007, V 82/06-8, die Worte „Universität, Hochschulen,“ sowohl in der Stammfassung,
BGBl. II Nr. 287/1997, als auch in der Fassung
BGBl. II Nr. 278/2000 als gesetzwidrig aufgehoben (vgl.
BGBl. II Nr. 102/2007).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Bezüge aus der Tätigkeit als Lehrbeauftragte(r) an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Pädagogischen Akademien oder ähnlichen Bildungseinrichtungen sind unabhängig vom zeitlichen Ausmaß des Lehrauftrages Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 lit. a EStG 1988. Die Bezüge aus der Tätigkeit als Lehrbeauftragte(r) an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Pädagogischen Akademien oder ähnlichen Bildungseinrichtungen sind unabhängig vom zeitlichen Ausmaß des Lehrauftrages Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, EStG 1988.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019
Gesetzesnummer
10005058
Dokumentnummer
NOR12055795
Alte Dokumentnummer
N3199710378U