Bundesrecht konsolidiert

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Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 § 7

Kurztitel

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 27/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 224/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VGÜ

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Gesundheitliche Eignung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass sein/ihr Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt.
  2. Absatz 2,Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins,

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10009034

Dokumentnummer

NOR40090966

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/27/P7/NOR40090966

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