Bundesrecht konsolidiert

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Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 27/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Abkürzung

VGÜ

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Gesundheitliche Eignung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, daß ihr Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zuläßt.
  2. Absatz 2,Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins,

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10009034

Dokumentnummer

NOR12112426

Alte Dokumentnummer

N6199710539I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/27/P7/NOR12112426

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