Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Lebensmittelgutachterverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
20.06.1997
Außerkrafttretensdatum
06.06.2013
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Personen, die für die eigenverantwortliche Ausarbeitung von Gutachten in den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung herangezogen werden dürfen, müssen die in den §§ 2 bis 5 dieser Verordnung enthaltenen Voraussetzungen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und praktischen Ausbildung erfüllen. Personen, die für die eigenverantwortliche Ausarbeitung von Gutachten in den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung herangezogen werden dürfen, müssen die in den Paragraphen 2 bis 5 dieser Verordnung enthaltenen Voraussetzungen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und praktischen Ausbildung erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013
Gesetzesnummer
10011042
Dokumentnummer
NOR12141076
Alte Dokumentnummer
N8199746747L