Lebensmittelgutachterverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 1997,
Paragraph eins
20.06.1997
06.06.2013
Personen, die für die eigenverantwortliche Ausarbeitung von Gutachten in den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung herangezogen werden dürfen, müssen die in den Paragraphen 2 bis 5 dieser Verordnung enthaltenen Voraussetzungen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und praktischen Ausbildung erfüllen.