§ 1.Paragraph eins,
Personen, die für die eigenverantwortliche Ausarbeitung von Gutachten in der Agentur gemäß § 65 LMSVG herangezogen werden dürfen, müssen die in den §§ 2 bis 4 enthaltenen Voraussetzungen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und praktischen Ausbildung erfüllen. Personen, die für die eigenverantwortliche Ausarbeitung von Gutachten in der Agentur gemäß Paragraph 65, LMSVG herangezogen werden dürfen, müssen die in den Paragraphen 2 bis 4 enthaltenen Voraussetzungen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und praktischen Ausbildung erfüllen.