Bundesrecht konsolidiert

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Vergabe der staatlichen Prüfnummer für österreichischen Qualitätswein § 2

Kurztitel

Vergabe der staatlichen Prüfnummer für österreichischen Qualitätswein

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 141/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

24.07.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Anträge auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer sind beim Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder dessen Außenstellen oder bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg mittels Formular gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Weingesetz einzubringen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph eins, erfolgt bei Anträgen auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer, die bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg eingebracht worden sind, die sensorische Prüfung der entsprechenden Proben durch die bei diesem Bundesamt eingerichtete Kostkommission.

Schlagworte





Weinbau

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2015

Gesetzesnummer

10011079

Dokumentnummer

NOR12143978

Alte Dokumentnummer

N8199961727L

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