(2)Absatz 2,Abweichend von § 1 erfolgt bei Anträgen auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer, die bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg eingebracht worden sind, die sensorische Prüfung der entsprechenden Proben durch die bei diesem Bundesamt eingerichtete Kostkommission.Abweichend von Paragraph eins, erfolgt bei Anträgen auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer, die bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg eingebracht worden sind, die sensorische Prüfung der entsprechenden Proben durch die bei diesem Bundesamt eingerichtete Kostkommission.