Bundesrecht konsolidiert

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Vergabe der staatlichen Prüfnummer für österreichischen Qualitätswein § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vergabe der staatlichen Prüfnummer für österreichischen Qualitätswein

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 141/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Anträge auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer sind beim Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder dessen Außenstellen oder bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg mittels Formular gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Weingesetz einzubringen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph eins, erfolgt bei Anträgen auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer, die bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg eingebracht worden sind, die sensorische Prüfung der entsprechenden Proben durch die bei diesem Bundesamt eingerichtete Kostkommission.

Schlagworte

Weinbau

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2014

Gesetzesnummer

10011079

Dokumentnummer

NOR12141769

Alte Dokumentnummer

N8199763421J

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