Kurztitel

Vergabe der staatlichen Prüfnummer für österreichischen Qualitätswein

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

24.07.1999

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Anträge auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer sind beim Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder dessen Außenstellen oder bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg mittels Formular gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Weingesetz einzubringen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph eins, erfolgt bei Anträgen auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer, die bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg eingebracht worden sind, die sensorische Prüfung der entsprechenden Proben durch die bei diesem Bundesamt eingerichtete Kostkommission.