Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kennzeichnungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
30.06.2015
Abkürzung
KennV
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Information und Unterweisung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 12 ASchG informieren.Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des Paragraph 12, ASchG informieren.
(2)Absatz 2,Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen in der Bedeutung von Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 14 ASchG unterweisen.Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen in der Bedeutung von Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des Paragraph 14, ASchG unterweisen.
Schlagworte
Sicherheitskennzeichnung, Leuchtzeichen, Sprechzeichen
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2015
Gesetzesnummer
10009067
Dokumentnummer
NOR12113826
Alte Dokumentnummer
N6199761721J