Bundesrecht konsolidiert

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Kennzeichnungsverordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 101/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Abkürzung

KennV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Information und Unterweisung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des Paragraph 12, ASchG informieren.
  2. Absatz 2,Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen in der Bedeutung von Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des Paragraph 14, ASchG unterweisen.

Schlagworte

Sicherheitskennzeichnung, Leuchtzeichen, Sprechzeichen

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2015

Gesetzesnummer

10009067

Dokumentnummer

NOR12113826

Alte Dokumentnummer

N6199761721J

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