Kurztitel

Kennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Text

Information und Unterweisung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des Paragraph 12, ASchG informieren.
  2. Absatz 2,Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen in der Bedeutung von Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des Paragraph 14, ASchG unterweisen.