Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kennzeichnungsverordnung § 7

Kurztitel

Kennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 101/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 184/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KennV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Information und Unterweisung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des Paragraph 12, ASchG informieren.
  2. Absatz 2,Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen in der Bedeutung von Gefahrenpiktogrammen, Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des Paragraph 14, ASchG unterweisen.

Schlagworte

Leuchtzeichen, Sprechzeichen, Sicherheitskennzeichnung, Arbeitgeberin, Arbeitnehmerin

Im RIS seit

31.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10009067

Dokumentnummer

NOR40172674

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/101/P7/NOR40172674

Navigation im Suchergebnis