Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kennzeichnungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.07.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KennV
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Information und Unterweisung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 12 ASchG informieren.Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des Paragraph 12, ASchG informieren.
(2)Absatz 2,Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen in der Bedeutung von Gefahrenpiktogrammen, Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 14 ASchG unterweisen.Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen in der Bedeutung von Gefahrenpiktogrammen, Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des Paragraph 14, ASchG unterweisen.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Schlagworte
Leuchtzeichen, Sprechzeichen, Sicherheitskennzeichnung, Arbeitgeberin, Arbeitnehmerin
Im RIS seit
31.07.2015
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Gesetzesnummer
10009067
Dokumentnummer
NOR40172674