Bundesrecht konsolidiert

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Ausgleichsordnung § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Elfter Abschnitt.

Ausgleich einer eingetragenen Personengesellschaft, oder eines Gesellschafters, einer, Verlassenschaft oder einer juristischen Person.

Ausgleich einer eingetragenen Personengesellschaft, oder Verlassenschaft.

Paragraph 73,
  1. Absatz eins,Ist der Schuldner eine eingetragene Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so kann der Ausgleich nur mit Zustimmung sämtlicher persönlich haftenden Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden.
  2. Absatz 2,Die Rechtswirkungen des Ausgleiches kommen, soweit im Ausgleich nichts anderes bestimmt ist, einem jeden solchen Gesellschafter oder Erben gegenüber den Gesellschaftsgläubigern oder Erbschaftsgläubigern zustatten.

Anmerkung

Art. XIX Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 120/2005 lautet: "In den §§ ...
73 Abs. 1, ... wird der Ausdruck „Handelsgesellschaft“ jeweils durch
den Ausdruck „eingetragene Personengesellschaft“ ersetzt." Die
Anweisung wurde auch in den Überschriften zum Elften Abschnitt und
zu § 73 in der grammatikalisch richtigen Form durchgeführt.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR40070500

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