Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausgleichsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 73
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
AO
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Text
Elfter Abschnitt.
Ausgleich einer eingetragenen Personengesellschaft
oder eines Gesellschafters, einer
Verlassenschaft oder einer juristischen Person.Ausgleich einer eingetragenen Personengesellschaft, oder eines Gesellschafters, einer, Verlassenschaft oder einer juristischen Person.
Ausgleich einer eingetragenen Personengesellschaft
oder Verlassenschaft.Ausgleich einer eingetragenen Personengesellschaft, oder Verlassenschaft.
§ 73.Paragraph 73,
(1)Absatz eins,Ist der Schuldner eine eingetragene Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so kann der Ausgleich nur mit Zustimmung sämtlicher persönlich haftenden Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden.
(2)Absatz 2,Die Rechtswirkungen des Ausgleiches kommen, soweit im Ausgleich nichts anderes bestimmt ist, einem jeden solchen Gesellschafter oder Erben gegenüber den Gesellschaftsgläubigern oder Erbschaftsgläubigern zustatten.
Anmerkung
Art. XIX Z 2 der Novelle
BGBl. I Nr. 120/2005 lautet: "In den §§ ...
73 Abs. 1, ... wird der Ausdruck „Handelsgesellschaft“ jeweils durch
den Ausdruck „eingetragene Personengesellschaft“ ersetzt." Die
Anweisung wurde auch in den Überschriften zum Elften Abschnitt und
zu § 73 in der grammatikalisch richtigen Form durchgeführt.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2010
Gesetzesnummer
10001827
Dokumentnummer
NOR40070500