Elfter Abschnitt.
Ausgleich einer Handelsgesellschaft oder eines
Gesellschafters, einer Verlassenschaft oder einer
juristischen Person.
Ausgleich einer Handelsgesellschaft oder Verlassenschaft.
§ 73. (1) Ist der Schuldner eine Handelsgesellschaft oder eine Verlassenschaft, so kann der Ausgleich nur mit Zustimmung sämtlicher persönlich haftenden Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden.Paragraph 73, (1) Ist der Schuldner eine Handelsgesellschaft oder eine Verlassenschaft, so kann der Ausgleich nur mit Zustimmung sämtlicher persönlich haftenden Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden.
(2)Absatz 2,Die Rechtswirkungen des Ausgleiches kommen, soweit im Ausgleich nichts anderes bestimmt ist, einem jeden solchen Gesellschafter oder Erben gegenüber den Gesellschaftsgläubigern oder Erbschaftsgläubigern zustatten.