Bundesrecht konsolidiert

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Ausgleichsordnung § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Elfter Abschnitt.

Ausgleich einer Handelsgesellschaft oder eines

Gesellschafters, einer Verlassenschaft oder einer

juristischen Person.

Ausgleich einer Handelsgesellschaft oder Verlassenschaft.

Paragraph 73, (1) Ist der Schuldner eine Handelsgesellschaft oder eine Verlassenschaft, so kann der Ausgleich nur mit Zustimmung sämtlicher persönlich haftenden Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden.

  1. Absatz 2,Die Rechtswirkungen des Ausgleiches kommen, soweit im Ausgleich nichts anderes bestimmt ist, einem jeden solchen Gesellschafter oder Erben gegenüber den Gesellschaftsgläubigern oder Erbschaftsgläubigern zustatten.

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12024329

Alte Dokumentnummer

N2193426705S

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