Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
Text
Elfter Abschnitt.
Ausgleich einer eingetragenen Personengesellschaft
oder eines Gesellschafters, einer
Verlassenschaft oder einer juristischen Person.Ausgleich einer eingetragenen Personengesellschaft, oder eines Gesellschafters, einer, Verlassenschaft oder einer juristischen Person.
Ausgleich einer eingetragenen Personengesellschaft
oder Verlassenschaft.Ausgleich einer eingetragenen Personengesellschaft, oder Verlassenschaft.
§ 73.Paragraph 73,
(1)Absatz eins,Ist der Schuldner eine eingetragene Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so kann der Ausgleich nur mit Zustimmung sämtlicher persönlich haftenden Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden.
(2)Absatz 2,Die Rechtswirkungen des Ausgleiches kommen, soweit im Ausgleich nichts anderes bestimmt ist, einem jeden solchen Gesellschafter oder Erben gegenüber den Gesellschaftsgläubigern oder Erbschaftsgläubigern zustatten.