Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Elfter Abschnitt.

Ausgleich einer Handelsgesellschaft oder eines

Gesellschafters, einer Verlassenschaft oder einer

juristischen Person.

Ausgleich einer Handelsgesellschaft oder Verlassenschaft.

Paragraph 73, (1) Ist der Schuldner eine Handelsgesellschaft oder eine Verlassenschaft, so kann der Ausgleich nur mit Zustimmung sämtlicher persönlich haftenden Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden.

  1. Absatz 2,Die Rechtswirkungen des Ausgleiches kommen, soweit im Ausgleich nichts anderes bestimmt ist, einem jeden solchen Gesellschafter oder Erben gegenüber den Gesellschaftsgläubigern oder Erbschaftsgläubigern zustatten.