Ausgleichsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,
Paragraph 73
01.01.1983
31.12.2006
Elfter Abschnitt.
Ausgleich einer Handelsgesellschaft oder eines
Gesellschafters, einer Verlassenschaft oder einer
juristischen Person.
Ausgleich einer Handelsgesellschaft oder Verlassenschaft.
Paragraph 73, (1) Ist der Schuldner eine Handelsgesellschaft oder eine Verlassenschaft, so kann der Ausgleich nur mit Zustimmung sämtlicher persönlich haftenden Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden.