Bundesrecht konsolidiert

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Ausgleichsordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

20.08.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Beachte


Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Text

Zweiter Abschnitt.

Wirkung der Eröffnung des Verfahrens.

Beginn der Wirkung

Konkursschutz

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Edikts folgt.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung über einen Antrag auf Konkurseröffnung bleibt - gleichviel, ob der Antragsteller Ausgleichsgläubiger ist oder vom Ausgleichsverfahren nicht berührt wird - vom Tag des Ausgleichsantrags bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem über die Ausgleichsbestätigung entschieden wird, wenn jedoch das Ausgleichsverfahren nach Paragraph 67, Absatz eins und 2 eingestellt wird, bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses ausgesetzt.
  3. Absatz 3,Von der Eröffnung des Verfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft der im Absatz 2, bezeichneten Entscheidungen entfallen die gesetzlichen Verpflichtungen des Schuldners, die Eröffnung des Konkurses zu beantragen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12039557

Alte Dokumentnummer

N2199748381L

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