Bundesrecht konsolidiert

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Ausgleichsordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

19.08.1997

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Zweiter Abschnitt.

Wirkung der Eröffnung des Verfahrens.

Beginn der Wirkung

Konkursschutz

Paragraph 7, (1) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens treten mit dem Beginn des Tages ein, an dem das Edikt an der Gerichtstafel des Ausgleichsgerichts angeschlagen worden ist.

  1. Absatz 2,Die Entscheidung über einen Antrag auf Konkurseröffnung bleibt - gleichviel, ob der Antragsteller Ausgleichsgläubiger ist oder vom Ausgleichsverfahren nicht berührt wird - vom Tag des Ausgleichsantrags bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem über die Ausgleichsbestätigung entschieden wird, wenn jedoch das Ausgleichsverfahren nach Paragraph 67, Absatz eins und 2 eingestellt wird, bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses ausgesetzt.
  2. Absatz 3,Von der Eröffnung des Verfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft der im Absatz 2, bezeichneten Entscheidungen entfallen die gesetzlichen Verpflichtungen des Schuldners, die Eröffnung des Konkurses zu beantragen.

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12024255

Alte Dokumentnummer

N2193426631S

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