Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

20.08.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Beachte

Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.

Text

Zweiter Abschnitt.

Wirkung der Eröffnung des Verfahrens.

Beginn der Wirkung

Konkursschutz

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Edikts folgt.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung über einen Antrag auf Konkurseröffnung bleibt - gleichviel, ob der Antragsteller Ausgleichsgläubiger ist oder vom Ausgleichsverfahren nicht berührt wird - vom Tag des Ausgleichsantrags bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem über die Ausgleichsbestätigung entschieden wird, wenn jedoch das Ausgleichsverfahren nach Paragraph 67, Absatz eins und 2 eingestellt wird, bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses ausgesetzt.
  3. Absatz 3,Von der Eröffnung des Verfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft der im Absatz 2, bezeichneten Entscheidungen entfallen die gesetzlichen Verpflichtungen des Schuldners, die Eröffnung des Konkurses zu beantragen.