Absatz 2,Die Entscheidung über einen Antrag auf Konkurseröffnung bleibt - gleichviel, ob der Antragsteller Ausgleichsgläubiger ist oder vom Ausgleichsverfahren nicht berührt wird - vom Tag des Ausgleichsantrags bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem über die Ausgleichsbestätigung entschieden wird, wenn jedoch das Ausgleichsverfahren nach Paragraph 67, Absatz eins und 2 eingestellt wird, bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses ausgesetzt.