Bundesrecht konsolidiert

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Ausgleichsordnung § 67

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Beachte


Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung von Abs. 1 Z 8 und Abs. 3 auf Verfahren anzuwenden, die
nach dem 30. September 1997 eröffnet werden.

Text

Einstellung des Verfahrens

Paragraph 67,
  1. Absatz eins,Das Ausgleichsgericht hat das Ausgleichsverfahren einzustellen:
    1. Ziffer eins
      wenn der Schuldner den Ausgleichsantrag vor Beginn der Ausgleichstagsatzung zurückzieht;
    2. Ziffer 2
      wenn ein Ausgleich nicht innerhalb von neunzig Tagen nach Eröffnung des Verfahrens oder in der gemäß Paragraph 68, bestimmten längeren Frist angenommen worden ist;
    3. Ziffer 3
      wenn den Erfordernissen des Paragraph 2, Absatz 3 bis 6 nicht genügt ist und das Fehlende nicht innerhalb der nach Paragraph 2, Absatz 7, gesetzten Frist nachgetragen wird;
    4. Ziffer 4
      wenn der Schuldner das Vermögensverzeichnis vor dem Ausgleichsgericht nicht unterfertigt oder flüchtig wird;
    5. Ziffer 5
      wenn der Schuldner die ihm gemäß Paragraph 32, Absatz 4, obliegende Erklärung zu Unrecht verweigert;
    6. Ziffer 6
      wenn der Schuldner seiner Verpflichtung zur bescheidenen Lebensführung zuwiderhandelt;
    7. Ziffer 7
      wenn nicht bevorrechtete Gläubiger, deren aus dem Vermögensverzeichnis ersichtliche Forderungen zusammen die Hälfte der Gesamtsumme aller an dem Verfahren beteiligten Forderungen übersteigen, die Einstellung spätestens acht Tage vor Beginn der Ausgleichstagsatzung beantragen. Gläubiger, deren Stimmen gemäß Paragraph 43, zugunsten des Ausgleichsantrags nicht gezählt werden, werden bei der Berechnung der Mehrheit nur berücksichtigt, wenn sie die Einstellung beantragen;
    8. Ziffer 8
      wenn sich herausstellt, daß der Schuldner das Verfahren mißbräuchlich in Anspruch genommen hat, insbesondere er sich der pünktlichen Erfüllung bevorrechteter Forderungen entzieht, oder daß der Ausgleichsvorschlag der Vermögenslage des Schuldners offenbar nicht entspricht;
    9. Ziffer 9
      wenn die Erfüllung des Ausgleichs voraussichtlich nicht möglich sein wird.
  2. Absatz 2,Das Ausgleichsverfahren kann eingestellt werden, wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen (Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2 und 3) oder überhaupt den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt.
  3. Absatz 3,Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Einstellung entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig.
  4. Absatz 4,Für die Einstellung eines fortgesetzten Verfahrens gilt Paragraph 65,

Anmerkung

ÜR: Art. XXXIV Abs. 11, BGBl. Nr. 628/1991.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12039572

Alte Dokumentnummer

N2199748396L

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